Urteil zur Korrespondenzpflicht für Versicherungsgesellschaften mit Maklern
Ein langjähriges Streitthema ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden. Mit Urteil vom 29.05.2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 165/12), dass es generell eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen. Begründet wurde dies mit dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers zur Einschaltung eines Vertreters, was der Versicherer grundsätzlich zu respektieren habe.
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Rechtsanwalt Norman Wirth, kanzlei@wirth-rechtsanwaelte.com